Soll eine Immobilie auf Dauer vermietet werden, so kann der Eigentümer den Aufwand dafür als Betriebsausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Bedingung dafür: Die Absicht, mit der Immobilie (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen, besteht auch dann, wenn das Gebäude längere Zeit leer steht. (Finanzgericht des Saarlandes, 1 K 443/02)
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