Die von einem Schornsteinfeger vorgenommene Prüfung der Feuerungsanlage ist keine ,,haushaltsnahe Dienstleistung", für die Steuerermäßigung bis zu 600 Euro jährlich gilt. Es handelt sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg, vielmehr um eine ,,hoheitliche Aufgabe", die nur vom zuständigen Schornsteinfeger ausgeübt werden darf. (AZ: VIII 278/04)
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