Übernimmt eine Mutter im Einverständnis mit ihrem Sohn Renovierungskosten, die an dessen Haus angefallen sind, so kann der Sohn den Betrag (hier in Höhe von 4400 Euro) als Werbungskosten von seinen Mieteinnahemen abziehen. Die Mutter hat ihrem Sohn ,,Geld zugewendet" und zugleich ,,dessen Entreicherung bewirkt", indem der Rechnungsbetrag, der an sich von ihm zu begleichen war, bezahlt wurde. (Finanzgericht Hamburg, Az 2 K 243/06)
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