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Vermietungsabsicht muss jährlich neu geprüft werden

Auch wenn ein Finazamt mehrere Jahre die von einem Vermieter für eine leere Wohnung geltend gemachten Werbungskosten anerkannt hat, entsteht daraus kein ,,Gewohnheitsrecht". Das Amt muss Jahr für Jahr im Rahmen der Abschnittsbesteuerung prüfen, ob noch eine ,,Vermietungsabsicht" besteht. Ist das nicht der Fall, so endet die Anerkennung des Werbungskostenabzugs. (Finanzgericht München, 1 K 77/07)

 
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