Stehen Räume eines Immobilienbesitzers auf einem Wohn- und Geschäftsgrundstück bereits mehrere Jahrzehnte leer, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der Eigentümer seine Absicht aufgegeben hat, damit Einkünfte erzielen. Wenn er nachweisen will, dass er weiterhin vermieten will, muss er ,,zielgerichtet darauf hinwirken, einen vermietbaren Zustand zu erreichen, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen". (Hier ging es unter anderem darum, dass in dem dreigeschossigen Bauwerk kein Aufzug vorhanden war.) (Bundesfinanzhof, AZ: IX R 54/08)
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