Hat ein Wohnungseigentümer eine oder gar mehrere Wohnungen in einer anderen Stadt, so muss er dafür grundsätzlich eine Zweitwohnungssteuer abführen. Räumt er allerdings seiner Mutter das Nutzungsrecht für die zweite Wohnung ein (so genanntes Nießbrauchsrecht), so wird für ihn die Steuer nicht fällig. (BVG, 9 C 8/08)
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