Zahlt ein angehender Häuslebauer an einem Bauunternehmener 44.000 Euro, bevor mit dem Hausbau begonnen wurde, die aber verloren gehen, weil der Unternehmer Pleite geht und das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird, so kann er den Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Die Begründung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz: Der Steuerzahler sei nicht gezwungen gewesen, ,,ein seinen Wohnbedrüfnissen entsprechendes Haus zu erwerben". ,,Zwangsläufigkeit" der Aufwendung sei aber Voraussetzung für deren steuerliche Absetzbarkeit. (FG Rheinland-Pfalz, 2 K 1029/09)
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