Lässt ein Hausbesitzer weit vor dem Bau und Einzug in sein neues Haus den Garten gestalten, so kann er den Aufwand dafür nicht als ,,haushaltsnahe Dienstleistung" von seiner zu zahlenden Steuer herunterrechnen. Das Finanzgericht Münster entschied: Bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen müsse ein ,,Haushalt" des Steuerzahlers in dem betreffenden Objekt begründet worden sein, um von einer ,,haushaltsnahen" Dienstleistung sprechen zu können. (FG Münster, 14 K 1141/08 E)
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