In Zeiten der immer weiter verbreiteten Mobilfunknetze sind auch strategisch günstig gelegene Punkte in Städten begehrt, auf denen die großen Antennen der Betreiber angebracht werden können.
Die Firmen sichern sich in der Regel solche Flächen durch Geldzahlungen. Strittig war dabei allerdings, wie solche Einnahmen der Immobilieneigentümer steuerlich zu betrachten sind. Sie gelten als normale Miete.
(Saarländisches Finanzgericht, Aktenzeichen 2 K 1260/07)
Der Fall: Der Eigentümer eines Hauses hatte für einen vierstelligen Euro-Betrag pro Jahr gestattet, dass Mobilfunkunternehmen auf dem Dach Antennen anbrachten. Versteuern wollte er diese Einnahmen allerdings nicht, denn er vertrat die Meinung, es handle sich hier um eine (steuerfreie) Entschädigungszahlung für das hohe Strahlenrisiko, das von einer solchen Anlage ausgehe. Der Fiskus hielt diese Argumentation für willkürlich. Die Zahlungen der Unternehmen für die Nutzung der Dachfläche seien ganz normal als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, eine Ausnahmesituation liege hier nicht vor.
Das Urteil: Schon die Überschrift der Vereinbarung, so hieß es in der Urteilsbegründung der Finanzrichter, sage klar aus, worum es gehe. Hier sei nämlich von einem "Mietvertrag" die Rede. Das könne man im Grunde nicht missverstehen. Selbst wenn von der Anlage eine Gesundheitsgefährdung ausgehe, wie vom Hauseigentümer behauptet, ändere das nichts am Mietverhältnis. Das sei zum Beispiel bei der Vermietung eines Grundstücks für die Errichtung einer Tankstelle nicht anders - und auch dort könne es zu Verunreinigungen und zu gesundheitlichen Gefahren kommen.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
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