Nur wenn die "erste" Wohnung eines Studenten in Dresden "dem Wohnbegriff der Sächsischen Bauordnung entspricht" könne er zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Student im heimatlichen Elternhaus nur über ein Kinderzimmer verfügt. Er muss dann keine Zweitwohnsteuer am Studienort zahlen.
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 5 B 537/07)
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