Tauscht ein Wohnungseigentümer eine alte Heizungsanlage aus, die Asbest enthält, so kann er die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Er hat einen "gesundheitsgefährdenden Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs neu für alt" ausgetauscht, dessen Vorteil allerdings wiederum angerechnet werden muss. Es spiele keine Rolle, ob die Heizung kurz vor Ablauf der maximalen Nutzungsdauer gestanden hatte und somit onehin als normales Verschleißteil hätte ausgetauscht werden müssen.
(Bundesfinanzhof, III B 11/06)
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