Sieht eine Ortssatzung für die Zweitwohnsteuer vor, dass es sich bei einer Zweitwohnung um eine Wohnstätte handeln muss, über die jemand "neben seiner Hauptwohnuung verfügen kann", so braucht er für eine Zweitwohnung keine Extra-Steuer zu bezahlen wenn er nur vorrübergehend - hauptsächlich an den Wochenenden - in die Wohnung seiner Eltern zurückkehrt und dort unentgeltlich sein Kinderzimmer bewohnt.
(Verwaltungsgericht Weimar, 6 K 5509/04)
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