Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt, ihre Zahlungen für die Instandhaltungsrücklagen an den Hausverwalter vom Steuerpflichtigen Einkommen als Werbungskosten abzuziehen, solange aus dem Topf Rechnungen noch nicht beglichen wurden. Begründung des Bundesfinanzhofs: Allein das „Ansparen“ ist noch keine „Ausgabe“. Erst der Geldabfluss aus der Gemeinschaftsrücklage produziert Werbungskosten.
(Bundesfinanzhof, IX B 155/05)
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