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Instandhaltungsrücklage nicht sofort abzugsfähig

Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt, ihre Zahlungen für die Instandhaltungsrücklagen an den Hausverwalter vom Steuerpflichtigen Einkommen als Werbungskosten abzuziehen, solange aus dem Topf Rechnungen noch nicht beglichen wurden. Begründung des Bundesfinanzhofs: Allein das „Ansparen“ ist noch keine „Ausgabe“. Erst der  Geldabfluss aus der Gemeinschaftsrücklage produziert Werbungskosten.

(Bundesfinanzhof, IX B 155/05)

 

 

 
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