Lässt ein Hausbesitzer, der das Obergeschoss seines Wohnhauses vermietet hat, nur diesen Teil des Gebäudes mit einer Fassadenbekleidung und einen Dachüberstand versehen, um die Heizkosten zu reduzieren und Schimmelbildung vorzubeugen, so kann er den gesamten Aufwand dafür von seinen Mieteinnahmen abziehen.
(Bundesfinanzhof, IX R 43/06)
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