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Aufwand für leer stehende Wohnungen = Werbungskosten

Finanzämter müssen den Aufwand für eine längere Zeit leer stehende Wohnung als Werbungskosten anerkennen, solange der Eigentümer seine Vermietungsabsicht nachweist. Hat er jedoch binnen eines Jahrs keine Anzeige aufgegeben und keinen Makler beauftragt, so fehlt es "an einem ernsthaften und nachhaltigen Bemühen zur Vermietung".

(Hessisches Finanzgericht, 1 K 1315/05)

 

 
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