Bei vermieteten Ferienhäusern ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Eigentümer der Immobilie Gewinne erwirtschaften will. Eine Ausnahme kann - laut Bundesfinanzhof - dann gelten, wenn die ortsübliche Vermietungszeit weniger als 25 Prozent der gesamten möglichchen Nutzungszeit ausmacht. Dann könnten "Liebhaberei" unterstellt werden - mit der Folge, dass das Finanzamt Verluste aus der Vermietung steuerlich nicht berücksichtigen braucht. Dabei ist die von den Tourismusbüros zu erfragende durchschnittliche Belegungszeit vor Ort mit der tatsächlichen Mietdauer zu vergleichen. Zeiten für Generalreinigungen oder Instandsetzungsarbeiten seien dabei allerdings nicht zu berücksichtigen.
(Bundesfinanzhof, IX R 48/06)
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