Die Klage einer Familie auf gegen von ihr zu zahlende Grundsteuer auf das selbst genutzte Einfamilienhaus nahm das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1334/07) gar nicht erst an.
Eine Erhebung der Steuer ohne Rücksicht auf familiäre Verhältnisse des Grundstückseigentümers entspreche dem Charakter als Objektsteuer. Nicht geprüft oder entschieden wurde die Frage, ob die Feststellungen und Festlegungen des Finantamts rechtmäßig sein, da es darauf im Verfahren nicht ankam.
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