Die deutsche Grunderwerbsteuer darf sowohl auf den Grundstückspreis als auch auf die darauf erbaute Immobilie erhoben werden - unabhängig davon, dass auf den Kaufpreis bereits Umsatzsteuer entfällt. Dasselbe gilt, wenn ein unbebautes Grundstück gekauft und in einem "einheitlichen Vertragswerk" vereinbart wird, dass Bauleistungen noch ausgeführt werden.
Europäischer Gerichtshof, C 156/08.
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