Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (Az. IX R 38/03) hatte ein Vermieter den Mietern eines Mehrfamilienhauses Abstandszahlungen für den vorzeitigen Auszug gezahlt, das gesamte Gebäude anschliessend renoviert und anschliessend teilweise neu vermietet, teilweise selbstgenutzt.
Strittig war nun, in wie weit die geleisteten Abstandszahlungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig seien.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Abstandszahlungen nur in soweit abziehbar sind, als sie später wieder fremd vermietete Wohnungen betreffen. Dagegen sind Entschädigungen, die der Vermieter für beabsichtigte Selbstnutzung geleistet hat, nicht als Werbungskosten abziehbar.
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