Ein Vermieter hat zusätzlich zur bereits vorhandenen Gasheizung eine Solaranlage zur Warmwasserbereitung eingebaut und beantragte im Rahmen der Einkunftsermittlung aus Vermietung und Verpachtung den sofortigen steuerlichen Abzug als Erhaltungsaufwand.
Finanzamt und Finanzgericht sahen aber nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und lehnten die sofortige Abzugsfähigkeit ab.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.07.2004 (IX R 52/02) dem Steuerpflichtigen Recht gegeben. Nach Ansicht des BFH führe die Solaranlage zu keiner wesentlichen Verbesserung des Gebäudes, sondern entspreche ihrem Wesen nach der bereits vorhandenen gasbetriebenen Anlage und ergänze diese nur durch Erschließung einer zusätzlichen Energiequelle.
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