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Instandhaltungsrücklage gilt nicht sofort als Werbungskosten

Der Eigentümer einer Wohnung muss in der Regel monatliche Beträge für die so genannte Instandhaltungsrücklage bezahlen. Daraus werden von der Gemeinschaft später nötige Reparaturen bezahlt. Im Falle einer Vermietung darf man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS diese Rücklage erst dann als Werbungskosten steuerlich absetzen, wenn das Geld tatsächlich investiert wurde.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX B 144/05)

Der Fall:  Ein Steuerzahler hatte gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz seine Instandhaltungsrücklage für die vermietete Wohnung bezahlt. Diese Summe machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Doch das zuständige Finanzamt widersetzte sich. Alleine die Überweisung des festgesetzten Betrages an den Verwalter begründe noch keine Werbungskosten, hieß es. Dazu müsse das Geld erst für Maßnahmen ausgegeben sein, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof schloss sich der Ansicht des Fiskus an und bestand auf dem Nachweis, wofür die Instandhaltungsrücklage verwendet worden sei. Erst dann könne man an Werbungskosten denken.

 
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