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Bundesfinanzhof: Instandhaltung vor Veräusserung nicht immer Werbungskosten

Fallen Erhaltungsaufwendungen erst nach Aufgabe der Vermietungsabsicht an, sind sie nur ausnahmsweise als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

Der Bundesfinanzhof hat am 14.12.2004 entschieden, dass bei einem zum Verkauf bestimmten Mietobjekt grössere Instandsetzungsarbeiten, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Käufer während der Vermietungszeit durchgeführt wurden, nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, da es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der geplanten Veräusserung und nicht mehr mit der Vermietung handele (Aktenzeichen IX R 34/03).


 

In einer früheren Entscheidung (10.10.2000, IX R 15/96) ging der Bundesfinanzhof noch davon aus, dass typischerweise während der Vermietungszeit durchgeführte Erhaltungsmassnahmen noch der Einkunftserzielung dienen und die Aufwendungen unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Dies allerdings nur dann, wenn die Massnahmen nicht einer der Vermietung folgenden Selbstnutzung dienen (Urteil vom 26.11.2001, IV C 3 - S 2211 - 53/01).

 
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