Ein Mann, der in der unmittelbaren Nachbarschaft einer evangelischen Kirche wohnt (hier rund 100 Meter entfernt), kann nicht das morgentliche liturgische Glockenläuten untersagen lassen. Die Argumente des Mannes, der Staat sei verpflichtet, Störungen der Religionsausübung durch Dritte zu verhindern und der Lärm der Glocken störe seine Schlafqualität, ließ das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht gelten. Das liturgische Glockengeläut sei ,,aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und des Schutzes der freien Religionsausübung privilegiert". Außerdem handele es sich dabei um eine ,,zumutbare, sozialadäquate und allgemein akzeptierte Äußerung kirchlichen Lebens". (VwGStuttgart, 11 K 1705/10)
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