Gelangen Einbrecher in eine Wohnung, nachdem sie in das Geschäft der Wohnungseigentümer eingedrungen waren und dann über die angrenzende Treppe in den Privatbereich gelangten, so liegt kein ,,Einbruch in die Wohnung" vor. Folge: Der Hausratversicherer zahlt nicht für die gestohlenen Gegenstände. (Oberlandesgericht Karsruhe, 12 U 90/03)
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